Unser Verein und seine Satzung |
SATZUNG
der
Schützengesellschaft Neukirchen 1864 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins Der Verein dient der Förderung
und Pflege des Schützensports und der Wahrung seiner Traditionen. Er
besteht aus den Abteilungen Traditionelles Schützenwesen und
Bogensport. Der Verein regelt insbesondere die sportlichen
Beziehungen der Mitglieder und vertritt deren Interessen gegenüber
dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. und anderen
Einrichtungen. Zusammenschluss und Tätigkeit der Mitglieder ist
nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Rechtsgrundlagen Der Verein ist ein
rechtsfähiger, eingetragener Verein, der im Rechtsverkehr durch
seinen Vorsitzenden bzw. eine oder mehrere von ihm beauftragte
Personen vertreten wird. Der Verein regelt seine Arbeit
durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlagen hierfür sind die
Satzung, die Finanzordnung und weitere Ordnungen. Das Geschäfts- und Sportjahr
ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft Über die Zugehörigkeit zu den
einzelnen Abteilungen des Vereins entscheidet der Vorstand auf
Antrag des Mitglieds. § 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit
dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni oder 31.
Dezember. Ein Mitglied kann nur aus
wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn ein Mitglied a)
wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung
oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die
Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht
zugemutet werden kann, b)
mit der Zahlung der Beiträge und Umlagen von mehr als einem
Jahr in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem
Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats
zahlt, c)
wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen, d)
wegen unehrenhaften Handlungen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft Die Mitgliederversammlung kann
Personen, die sich um den Schießsport oder die Schützentradition
insgesamt oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. In herausragenden Fällen können frühere
Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Rechte und Pflichten der
Mitglieder Die Mitglieder haben das
Recht, an allen Veranstaltungen (Versammlungen, Wettkämpfe etc.)
teilzunehmen und die Anlagen, Sportwaffen, Schussgeräte und
sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen. Die Mitglieder haben die
Pflicht: § 8 Beiträge der Mitglieder Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit wird
in der Gebührenordnung durch den Vorstand geregelt.
Beitragsanpassungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
Verwendung von Vereinsmitteln Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Organe des Vereins
Vorstand Der Vorstand besteht aus
folgenden Personen: - 2. Vorsitzender, - Schatzmeister, - 1. Waffenmeister, - 2. Waffenmeister, - Schrift- und Pressewart. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen
der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende
Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl
überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vorstandsmitglied. § 12 Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss
besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein
dürfen. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seinen Reihen einen
Ausschussvorsitzenden. Die Ausschussmitglieder werden
durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Mitgliederversammlung Als höchstes Organ entscheidet
die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins,
soweit diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die
Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird
von einem Vorstandsmitglied geleitet. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. - Entgegennahme der Berichte
des Rechnungsprüfungsausschusses, - Entlastung und Wahl des
Vorstandes, - Festsetzung von Beiträgen,
Umlagen und deren Fälligkeit entsprechend der Satzung, - Satzungsänderungen, - Beschlussfassung über
Anträge, Beschwerden und Ordnungswidrigkeiten, - Ernennung von
Ehrenmitgliedern, - Wahl von Mitgliedern von
Ausschüssen, - Auflösung des Vereins.
Datenschutz Im Rahmen der
Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift,
Telefonnummer, Emailadresse, Staatsange-hörigkeit und Lichtbild
(gemäß Aufnahmeantrag).
-
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
-
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
-
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
-
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
-
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
-
das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77
DSGVO,
-
das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu
können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung
bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird. § 15 Mitteilungen an Mitglieder Schriftliche Mitteilungen an
Vereinsmitglieder können an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem
Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse gerichtet werden. Der
Vorstand ist berechtigt, - soweit von Seiten des Mitglieds benannt -
die schriftliche Mitteilung auch an die Emailadresse zu senden.
Auflösung des Vereins Der Verein kann durch
Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder
beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat. § 17 Gerichtsstand Der Gerichtsstand des Vereins
ist Stollberg. § 18 Inkrafttreten
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